Nutzungsrechte
Die Nutzungsrechte
Im Ruhewald kann jeder beigesetzt werden, unabhängig von Herkunft, Wohnort und Religionszugehörigkeit. Urnenbelegungsstätten können nur an ausgewiesenen Belegungsbäumen angelegt werden. Die Belegungsbäume werden unterschieden in
a) Gemeinschaftsbäume
b) Wahlbelegungsbäume
c) Familien- und Freundschaftsbäume
An einem Belegungsbaum sind bis zu 12 Belegungen möglich.
Urnenbelegungsstätten an Gemeinschaftsbäumen werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren zugeteilt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist die Person, die in dem mit dem Betreiber abzuschließenden Vertrag bezeichnet ist.
Das Nutzungsrecht für einen Urnengrabplatz an einem Wahlbelegungsbaum wird für einen Zeitraum von 40 Jahren verliehen. Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die vom Nutzungsinhaber benannten Personen, die in dem mit dem Betreiber abzuschließenden Vertrag bezeichnet sind. Das Nutzungsrecht entsteht mit Vertragsabschluss. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nichtübersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Einer Verlängerung der Ruhezeit ist möglich.
Der Nutzungsinhaber soll in dem mit dem Betreiber abzuschließenden Vertrag für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen.
Das Nutzungsrecht an einem Familien- und Freundschaftsbaum wird für einen Zeitraum von 60 Jahren verliehen. Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die vom Nutzungsinhaber benannten Personen, die in dem mit dem Betreiber abzuschließenden Vertrag bezeichnet sind. Das Nutzungsrecht entsteht mit Vertragsabschluss. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Einer Verlängerung der Ruhezeit ist möglich.
Der Nutzungsinhaber soll in dem mit dem Betreiber abzuschließenden Vertrag für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen.